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verfahrensrecht:einleitung_des_streitverfahrens

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Einleitung des Streitverfahrens

§ 697 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einleitung des Streitverfahrens nach einem Widerspruch im Mahnverfahren.

§ 697 (1) ZPO → Aufforderung zur Anspruchsbegründung
Die Geschäftsstelle des Gerichts fordert den Antragsteller auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen.

§ 697 (2) ZPO → Verfahren bei Eingang der Anspruchsbegründung
Bei Eingang der Anspruchsbegründung wird wie nach Eingang einer Klage verfahren; bleibt der Antrag hinter dem Mahnantrag zurück, gilt die Klage als zurückgenommen.

§ 697 (3) ZPO → Verfahren bei nicht rechtzeitiger Anspruchsbegründung
Ohne rechtzeitige Anspruchsbegründung wird ein Verhandlungstermin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.

§ 697 (4) ZPO → Zurücknahme des Widerspruchs
Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zur mündlichen Verhandlung zurücknehmen, jedoch nicht nach einem Versäumnisurteil.

§ 697 (5) ZPO → Verwendung des Mahnbescheids als Klageschrift
Der Mahnbescheid kann anstelle der Klageschrift verwendet werden, insbesondere bei maschineller Bearbeitung.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 → Verfahren nach Widerspruch
Regelt die Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren, einschließlich der Einleitung des Streitverfahrens und der weiteren Verfahrensschritte.

Einleitung des Streitverfahrens

§ 1091 der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die Anwendung von § 697 Abs. 1 bis 3 im Rahmen der Einleitung des Streitverfahrens.

§ 1091 ZPO

§ 697 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 3 → Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
Beschreibt die besonderen Regelungen und Verfahren zur Überprüfung von Europäischen Zahlungsbefehlen in Ausnahmefällen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Parteien gewahrt bleiben.

verfahrensrecht/einleitung_des_streitverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:34 von 127.0.0.1