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verfahrensrecht:verwendung_des_mahnbescheids_als_klageschrift

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Verwendung des Mahnbescheids als Klageschrift

§ 697 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verwendung des Mahnbescheids anstelle der Klageschrift.

§ 697 (5) ZPO

Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

siehe auch

§ 697 ZPO → Einleitung des Streitverfahrens
Regelt die Einleitung des Streitverfahrens nach einem Widerspruch im Mahnverfahren.

verfahrensrecht/verwendung_des_mahnbescheids_als_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:38 von 127.0.0.1