Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zuruecknahme_des_widerspruchs

finanzcheck24.de

Zurücknahme des Widerspruchs

§ 697 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeiten der Zurücknahme des Widerspruchs durch den Antragsgegner.

§ 697 (4) ZPO

Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

siehe auch

§ 697 ZPO → Einleitung des Streitverfahrens
Regelt die Einleitung des Streitverfahrens nach einem Widerspruch im Mahnverfahren.

verfahrensrecht/zuruecknahme_des_widerspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:38 von 127.0.0.1