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verfahrensrecht:eidesstattliche_versicherung_nach_buergerlichem_recht

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Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

§ 889 (1) ZPO

Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

Gemäß § 889 Abs. 2 ZPO muss das Vollstreckungsgericht nach § 888 ZPO verfahren, wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert. Nach § 888 Abs. 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zu erkennen, dass der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten ist. Die Verhängung von Zwangsgeld gegen den Schuldner erfordert mithin seine Weigerung, eine titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erfüllen. Eine Verweigerung im Sinne von § 889 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in ungerechtfertigter Weise ablehnt.1)

Im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Verpflichtete gemäß § 260 Abs. 2 BGB an Ei-des Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollstän-dig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Wer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen soweit erforderlich auch von Dritten zu beschaffen. Er kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung daher nicht mit der Begründung verweigern, er könne die von einem Dritten für ihn gefertigte Auskunft nicht auf ihre Richtigkeit hin nachprüfen.2)

Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert.3)

§ 889 (2) ZPO

Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.

Für die Frage, ob in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt verweigert worden ist, kommt es auch im Beschwerdeverfahren nach dem Wortlaut des § 889 Abs. 2 Fall 2 ZPO auf den Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an.4)

siehe auch

Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

§ 889 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.

§ 889 (1) ZPO → Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht
Bestimmt, dass die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben wird, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder vor dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

§ 889 (2) ZPO → Verfahren bei Nichterscheinen oder Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung
Beschreibt das Verfahren, wenn der Schuldner nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Eidesstattliche Versicherungen
Regelt die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen im Vollstreckungsverfahren, einschließlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Konsequenzen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Abgabe.

1)
BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13; m.V.a. Münch-Komm.ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 889 Rn. 9
2)
BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13; m.V.a. LG Köln, NJWRR 1986, 360; MünchKomm.ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 889 Rn. 9
3)
BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13
4)
BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21
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