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verfahrensrecht:verfahren_bei_nichterscheinen_oder_verweigerung_der_eidesstattlichen_versicherung

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Verfahren bei Nichterscheinen oder Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung

§ 889 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren, wenn der Schuldner nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert.

§ 889 (2) ZPO

Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.

siehe auch

§ 889 ZPO → Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
Regelt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.

verfahrensrecht/verfahren_bei_nichterscheinen_oder_verweigerung_der_eidesstattlichen_versicherung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:54 von 127.0.0.1