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verfahrensrecht:abgabe_der_eidesstattlichen_versicherung_vor_dem_amtsgericht

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Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht

§ 889 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die eidesstattliche Versicherung vor dem zuständigen Amtsgericht abgegeben wird.

§ 889 (1) ZPO

Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 889 ZPO → Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
Regelt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.

verfahrensrecht/abgabe_der_eidesstattlichen_versicherung_vor_dem_amtsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:54 von 127.0.0.1