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§ 479 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Eidesleistung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, wenn der Schwurpflichtige nicht vor dem Prozessgericht erscheinen kann.
§ 479 (1) ZPO → Eidesleistung bei Verhinderung oder großer Entfernung
Ermöglicht die Anordnung, dass der Eid vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht geleistet wird, wenn der Schwurpflichtige verhindert ist oder sich weit entfernt aufhält.
§ 479 (2) ZPO → Eidesleistung des Bundespräsidenten
Bestimmt, dass der Bundespräsident den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht leistet.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 11 → Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Eidesleistung und Bekräftigung, einschließlich der Zuständigkeiten und besonderen Bestimmungen für bestimmte Personengruppen.
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