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verfahrensrecht:eidesleistung_bei_verhinderung_oder_grosser_entfernung

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Eidesleistung bei Verhinderung oder großer Entfernung

§ 479 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Anordnung, dass der Eid vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht geleistet wird, wenn der Schwurpflichtige verhindert ist oder sich weit entfernt aufhält.

§ 479 (1) ZPO

Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet.

siehe auch

§ 479 ZPO → Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Regelt die Eidesleistung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, wenn der Schwurpflichtige nicht vor dem Prozessgericht erscheinen kann.

verfahrensrecht/eidesleistung_bei_verhinderung_oder_grosser_entfernung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:25 von 127.0.0.1