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verfahrensrecht:dauer_der_haft_erneute_haft

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Dauer der Haft; erneute Haft

§ 802j der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die maximale Dauer der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und die Bedingungen für eine erneute Haft.

§ 802j (1) ZPO → Maximale Haftdauer und Entlassung
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.

§ 802j (2) ZPO → Keine erneute Haft auf Antrag desselben Gläubigers
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.

§ 802j (3) ZPO → Bedingungen für erneute Haft innerhalb von zwei Jahren
Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft
Regelt die Bedingungen und Beschränkungen der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft, einschließlich der maximalen Haftdauer und der Bedingungen für eine erneute Haft.

verfahrensrecht/dauer_der_haft_erneute_haft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:16 von 127.0.0.1