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§ 802j (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass eine erneute Haft auf Antrag desselben Gläubigers nicht stattfindet, wenn der Schuldner ohne sein Zutun aus der Haft entlassen wurde.
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
§ 802j ZPO → erneute Haft
Regelt die maximale Dauer der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und die Bedingungen für eine erneute Haft.
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