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verfahrensrecht:beweiswuerdigung_bei_parteivernehmung

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Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

§ 453 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiswürdigung bei der Vernehmung von Parteien im Zivilprozess.

§ 453 (1) ZPO → Freie Würdigung der Parteiaussage
Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

§ 453 (2) ZPO → Folgen der Aussage- oder Eidesverweigerung
Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vernehmung von Parteien und Zeugen sowie der Würdigung der Beweise durch das Gericht.

verfahrensrecht/beweiswuerdigung_bei_parteivernehmung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:24 von 127.0.0.1