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verfahrensrecht:freie_wuerdigung_der_parteiaussage

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Freie Würdigung der Parteiaussage

§ 453 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen hat.

§ 453 (1) ZPO

Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

siehe auch

§ 453 ZPO → Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Regelt die Beweiswürdigung bei der Vernehmung von Parteien im Zivilprozess.

verfahrensrecht/freie_wuerdigung_der_parteiaussage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:24 von 127.0.0.1