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verfahrensrecht:folgen_der_aussage-_oder_eidesverweigerung

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Folgen der Aussage- oder Eidesverweigerung

§ 453 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Folgen, wenn eine Partei die Aussage oder den Eid verweigert.

§ 453 (2) ZPO

Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

siehe auch

§ 453 ZPO → Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Regelt die Beweiswürdigung bei der Vernehmung von Parteien im Zivilprozess.

verfahrensrecht/folgen_der_aussage-_oder_eidesverweigerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:24 von 127.0.0.1