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§ 453 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Folgen, wenn eine Partei die Aussage oder den Eid verweigert.
Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
§ 453 ZPO → Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Regelt die Beweiswürdigung bei der Vernehmung von Parteien im Zivilprozess.
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