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§ 450 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung der Vernehmung einer Partei durch einen Beweisbeschluss und die Bedingungen, unter denen dieser ausgesetzt werden kann.
§ 450 (1) ZPO → Anordnung der Vernehmung durch Beweisbeschluss
Beschreibt, dass die Vernehmung einer Partei durch Beweisbeschluss angeordnet wird und die Partei von Amts wegen zu laden ist, auch wenn sie nicht anwesend ist.
§ 450 (2) ZPO → Aussetzung der Ausführung des Beweisbeschlusses
Erklärt, dass die Ausführung des Beweisbeschlusses ausgesetzt werden kann, wenn neue Beweismittel vorgebracht werden, und von der Vernehmung abgesehen werden kann, wenn die Beweisfrage als geklärt angesehen wird.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweis durch Augenschein
Regelt die Durchführung und die Voraussetzungen des Beweises durch Augenschein, einschließlich der Bezeichnung des Gegenstandes und der zu beweisenden Tatsachen.
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