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verfahrensrecht:aussetzung_der_ausfuehrung_des_beweisbeschlusses

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Aussetzung der Ausführung des Beweisbeschlusses

§ 450 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Ausführung des Beweisbeschlusses ausgesetzt werden kann, wenn neue Beweismittel vorgebracht werden, und von der Vernehmung abgesehen werden kann, wenn die Beweisfrage als geklärt angesehen wird.

§ 450 (2) ZPO

Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.

siehe auch

§ 450 ZPO → Beweisbeschluss
Regelt die Anordnung der Vernehmung einer Partei durch einen Beweisbeschluss und die Bedingungen, unter denen dieser ausgesetzt werden kann.

verfahrensrecht/aussetzung_der_ausfuehrung_des_beweisbeschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:23 von 127.0.0.1