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verfahrensrecht:anordnung_der_vernehmung_durch_beweisbeschluss

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Anordnung der Vernehmung durch Beweisbeschluss

§ 450 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Vernehmung einer Partei durch einen Beweisbeschluss angeordnet wird und die Partei von Amts wegen zu laden ist, auch wenn sie nicht anwesend ist.

§ 450 (1) ZPO

Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

siehe auch

§ 450 ZPO → Beweisbeschluss
Regelt die Anordnung der Vernehmung einer Partei durch einen Beweisbeschluss und die Bedingungen, unter denen dieser ausgesetzt werden kann.

verfahrensrecht/anordnung_der_vernehmung_durch_beweisbeschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:23 von 127.0.0.1