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verfahrensrecht:beweis_durch_augenschein

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Beweis durch Augenschein

§ 371 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Beweis durch Augenschein, einschließlich der Bezeichnung des Gegenstandes und der zu beweisenden Tatsachen sowie der Bedingungen, unter denen der Beweis angetreten wird.

§ 371 (1) ZPO → Beweis durch Augenschein - Bezeichnung des Gegenstandes
Legt fest, dass der Beweis durch Augenschein durch die Bezeichnung des Gegenstandes und die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten wird. Bei elektronischen Dokumenten erfolgt der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei.

§ 371 (2) ZPO → Beweis durch Augenschein - Antrag zur Herbeischaffung
Regelt, dass der Beweis durch einen Antrag angetreten wird, wenn sich der Gegenstand nicht im Besitz des Beweisführers befindet, um eine Frist zur Herbeischaffung zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen.

§ 371 (3) ZPO → Beweis durch Augenschein - Vereitelung des Augenscheins
Beschreibt, dass die Behauptungen des Gegners als bewiesen angesehen werden können, wenn eine Partei die zumutbare Einnahme des Augenscheins vereitelt.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweis durch Augenschein
Regelt die Durchführung des Beweises durch Augenschein, einschließlich der Bezeichnung des Gegenstandes und der zu beweisenden Tatsachen sowie der Bedingungen, unter denen der Beweis angetreten wird.

verfahrensrecht/beweis_durch_augenschein.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:50 von 127.0.0.1