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verfahrensrecht:beweis_durch_augenschein_-_bezeichnung_des_gegenstandes

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Beweis durch Augenschein - Bezeichnung des Gegenstandes

§ 371 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beweis durch Augenschein durch die Bezeichnung des Gegenstandes und die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten wird. Bei elektronischen Dokumenten erfolgt der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei.

§ 371 (1) ZPO

Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

siehe auch

§ 371 ZPO → Beweis durch Augenschein
Regelt den Beweis durch Augenschein, einschließlich der Bezeichnung des Gegenstandes und der zu beweisenden Tatsachen sowie der Bedingungen, unter denen der Beweis angetreten wird.

verfahrensrecht/beweis_durch_augenschein_-_bezeichnung_des_gegenstandes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:50 von 127.0.0.1