Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:beweis_durch_augenschein_-_vereitelung_des_augenscheins

finanzcheck24.de

Beweis durch Augenschein - Vereitelung des Augenscheins

§ 371 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Behauptungen des Gegners als bewiesen angesehen werden können, wenn eine Partei die zumutbare Einnahme des Augenscheins vereitelt.

§ 371 (3) ZPO

Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

siehe auch

§ 371 ZPO → Beweis durch Augenschein
Regelt den Beweis durch Augenschein, einschließlich der Bezeichnung des Gegenstandes und der zu beweisenden Tatsachen sowie der Bedingungen, unter denen der Beweis angetreten wird.

verfahrensrecht/beweis_durch_augenschein_-_vereitelung_des_augenscheins.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:50 von 127.0.0.1