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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift des § 265 (2) ZPO nicht nur im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren anzuwenden (Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940 - Sanopharm), sondern auch im Verfahren der Anmelderbeschwerde, obwohl auch dieses Verfahren kein echtes Streitverfahren darstellt.1)
Grundsätzlich gilt für die Beteiligtenstellung die – allerdings widerlegbare - Vermutung des § 28 I MarkenG, daß dem im Register Eingetragenen das Recht zusteht. Zudem sind sowohl vor dem Amt als auch in den Rechtsmittelinstanzen für einen Wechsel des Widersprechenden die Regelungen der Klageänderung der ZPO anzuwenden.
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