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Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Eine Widerklage setzt nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird.1)
Daran fehlt es bei einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten. Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber dem klagenden Zessionar wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung vollständig geklärt wird.2)
Der Bundesgerichtshof hat unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss. Drittwiderklagen gegen den Zedenten sind als zulässig angesehen worden, wenn die Forderung an eine Verrechnungsstelle zum Inkasso abgetreten war oder es um gegenseitige Ansprüche aus einem Unfallereignis ging und einer der Unfallbeteiligten seine Forderung an den Kläger abgetreten hatte. Ausschlaggebend dafür war stets, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene isolierte Widerklage zulässig ist, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden3).4)
Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten ausgeschlossen, wenn der Leistungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen wird. Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung in Anspruch zu nehmen.5)
Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab.6)
Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung.7)
Ist es für die Entscheidung über die auf eigene und abgetretene Ansprüche gestützte Klage nicht erforderlich zu klären, ob der Kläger oder der Zedent Anspruchsinhaber ist, muss diese Frage auch nicht im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Drittwiderklage gegen den Zedenten entschieden werden.8)
§ 33 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den besonderen Gerichtsstand der Widerklage, also wann und wo eine Widerklage erhoben werden kann.
§ 33 (1) ZPO → Widerklage bei Zusammenhang mit der Klage
Erlaubt die Erhebung einer Widerklage bei dem Gericht der Klage, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder den Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
§ 33 (2) ZPO → Unzulässigkeit bei unzulässiger Zuständigkeitsvereinbarung
Beschreibt, dass die Regelung des Absatzes 1 nicht gilt, wenn die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.
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