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§ 33 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Erhebung einer Widerklage bei dem Gericht der Klage, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder den Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
§ 33 ZPO → Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
Regelt den besonderen Gerichtsstand der Widerklage, also wann und wo eine Widerklage erhoben werden kann.
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