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§ 581 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die besonderen Voraussetzungen fest, unter denen eine Restitutionsklage erhoben werden kann.
§ 581 (1) ZPO → Voraussetzungen für Restitutionsklage bei Straftaten
Bestimmt, dass die Restitutionsklage in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 nur zulässig ist, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Straftat vorliegt oder ein Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht durchgeführt werden kann.
§ 581 (2) ZPO → Beweisführung bei Restitutionsklage
Regelt, dass der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, nicht durch den Antrag auf Parteivernehmung geführt werden kann.
ZPO, Buch 4 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Möglichkeiten und Bedingungen zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, einschließlich der Voraussetzungen und Fristen für deren Erhebung.
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