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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:beweisfuehrung_bei_restitutionsklage

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Beweisführung bei Restitutionsklage

§ 581 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweisführung bei einer Restitutionsklage.

§ 581 (2) ZPO

Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

siehe auch

§ 581 ZPO → Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
Legt die besonderen Voraussetzungen fest, unter denen eine Restitutionsklage erhoben werden kann.

verfahrensrecht/beweisfuehrung_bei_restitutionsklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:27 von 127.0.0.1