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§ 581 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Restitutionsklage nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Straftaten erhoben werden kann.
In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
§ 581 ZPO → Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
Legt die besonderen Voraussetzungen fest, unter denen eine Restitutionsklage erhoben werden kann.
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