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§ 852 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Forderungen der Pfändung unterliegen.
§ 852 (1) ZPO → Pfändung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
§ 852 (2) ZPO → Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe von Geschenken und Zugewinnausgleich
Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändbare Forderungen
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen, unter denen bestimmte Forderungen der Pfändung unterliegen, einschließlich der Anerkennung durch Vertrag oder Rechtshängigkeit.
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