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verfahrensrecht:pfaendung_von_anspruechen_auf_herausgabe_von_geschenken_und_zugewinnausgleich

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Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe von Geschenken und Zugewinnausgleich

§ 852 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass auch Ansprüche auf Herausgabe von Geschenken und auf Zugewinnausgleich nur unter bestimmten Bedingungen der Pfändung unterliegen.

§ 852 (2) ZPO

Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

siehe auch

§ 852 ZPO → Beschränkt pfändbare Forderungen
Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Forderungen der Pfändung unterliegen.

verfahrensrecht/pfaendung_von_anspruechen_auf_herausgabe_von_geschenken_und_zugewinnausgleich.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:40 von 127.0.0.1