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§ 852 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Pflichtteilsanspruch nur dann der Pfändung unterliegt, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
§ 852 ZPO → Beschränkt pfändbare Forderungen
Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Forderungen der Pfändung unterliegen.
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