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§ 319 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Berichtigung von Urteilen, insbesondere die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.
§ 319 (1) ZPO → Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil
Ermöglicht die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit durch das Gericht, auch von Amts wegen.
§ 319 (2) ZPO → Vermerk und Dokumentation des Berichtigungsbeschlusses
Bestimmt, dass der Berichtigungsbeschluss auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt wird und bei elektronischer Form in einem gesonderten Dokument festzuhalten ist.
§ 319 (3) ZPO → Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss
Regelt, dass gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags kein Rechtsmittel, gegen einen Berichtigungsbeschluss jedoch sofortige Beschwerde möglich ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der mündlichen Verhandlung, der Beweisaufnahme und der Berichtigung von Urteilen.
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