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verfahrensrecht:rechtsmittel_gegen_den_berichtigungsbeschluss

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Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss

§ 319 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags kein Rechtsmittel, gegen einen Berichtigungsbeschluss jedoch sofortige Beschwerde möglich ist.

§ 319 (3) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 319 ZPO → Berichtigung des Urteils
Regelt die Berichtigung von Urteilen, insbesondere die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.

verfahrensrecht/rechtsmittel_gegen_den_berichtigungsbeschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:36 von 127.0.0.1