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§ 319 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit durch das Gericht, auch von Amts wegen.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Inhalt einer Entscheidung von demjenigen abweicht, was das Gericht zum Ausdruck bringen wollte, und wenn der zu Grunde liegende Irrtum offensichtlich ist.1)
§ 319 ZPO → Berichtigung des Urteils
Regelt die Berichtigung von Urteilen, insbesondere die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.
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