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verfahrensrecht:berichtigung_auslegung_und_ergaenzung_des_schiedsspruchs

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Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

§ 1058 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.

§ 1058 (1) ZPO → Antrag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung
Ermöglicht es jeder Partei, beim Schiedsgericht die Berichtigung von Fehlern, die Auslegung bestimmter Teile oder die Ergänzung des Schiedsspruchs zu beantragen.

§ 1058 (2) ZPO → Frist für den Antrag
Legt fest, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs gestellt werden muss, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.

§ 1058 (3) ZPO → Entscheidungsfrist des Schiedsgerichts
Bestimmt, dass das Schiedsgericht innerhalb eines Monats über Berichtigungen oder Auslegungen und innerhalb von zwei Monaten über Ergänzungen entscheiden soll.

§ 1058 (4) ZPO → Berichtigung ohne Antrag
Erlaubt dem Schiedsgericht, auch ohne Antrag eine Berichtigung des Schiedsspruchs vorzunehmen.

§ 1058 (5) ZPO → Anwendung von § 1054
Stellt klar, dass § 1054 auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden ist.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 6 → Schiedsrichterliches Verfahren
Regelt die Durchführung und Überprüfung von Schiedsverfahren, einschließlich der Berichtigung, Auslegung und Ergänzung von Schiedssprüchen sowie der Anfechtung und Vollstreckung von Schiedssprüchen.

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