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verfahrensrecht:berichtigung_ohne_antrag

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Berichtigung ohne Antrag

§ 1058 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Schiedsgericht, auch ohne Antrag eine Berichtigung des Schiedsspruchs vorzunehmen.

§ 1058 (4) ZPO

Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

siehe auch

§ 1058 ZPO → Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.

verfahrensrecht/berichtigung_ohne_antrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:24 von 127.0.0.1