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verfahrensrecht:frist_fuer_den_antrag

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Frist für den Antrag

§ 1058 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs gestellt werden muss, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.

§ 1058 (2) ZPO

Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.

siehe auch

§ 1058 ZPO → Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.

verfahrensrecht/frist_fuer_den_antrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:24 von 127.0.0.1