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verfahrensrecht:begruendung_praeklusion_ausnahmen_vom_anwaltszwang

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Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

§ 571 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Begründung der Beschwerde, die Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Ausnahmen vom Anwaltszwang.

§ 571 (1) ZPO → Begründung der Beschwerde
Die Beschwerde soll begründet werden.

§ 571 (2) ZPO → Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden, jedoch nicht auf die unrechtmäßige Annahme der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht.

§ 571 (3) ZPO → Fristsetzung und Zulassung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann Fristen für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln setzen. Verspätete Mittel sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

§ 571 (4) ZPO → Schriftliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, unter bestimmten Bedingungen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren der Beschwerde, einschließlich der Voraussetzungen, der Fristen und der möglichen Inhalte von Beschwerden sowie der Rolle des Beschwerdegerichts.

verfahrensrecht/begruendung_praeklusion_ausnahmen_vom_anwaltszwang.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:24 von 127.0.0.1