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verfahrensrecht:neue_angriffs-_und_verteidigungsmittel

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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 571 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Stützung der Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, jedoch nicht auf die unrechtmäßige Annahme der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht.

§ 571 (2) ZPO

Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

siehe auch

§ 571 ZPO → Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
Behandelt die Begründung der Beschwerde, die Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Ausnahmen vom Anwaltszwang.

verfahrensrecht/neue_angriffs-_und_verteidigungsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:24 von 127.0.0.1