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§ 751 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung beginnen darf.
§ 751 (1) ZPO → Vollstreckungsbeginn bei kalendertagsabhängigen Ansprüchen
Regelt, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn der für die Geltendmachung des Anspruchs maßgebliche Kalendertag abgelaufen ist.
§ 751 (2) ZPO → Vollstreckungsbeginn bei Sicherheitsleistung
Bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen oder fortgesetzt werden darf, wenn die erforderliche Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und zugestellt ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungstitel
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Anforderungen an Vollstreckungstitel und der Bedingungen, unter denen eine Vollstreckung erfolgen kann.
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