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§ 751 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen oder fortgesetzt werden darf, wenn die erforderliche Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und zugestellt ist.
Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
§ 751 ZPO → Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung beginnen darf.
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