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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bedingt_pfaendbare_bezuege

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Bedingt pfändbare Bezüge

§ 850b der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Bezüge unpfändbar sind und unter welchen Umständen sie dennoch gepfändet werden können.

§ 850b (1) ZPO → Unpfändbare Bezüge bei Verletzungen und Unterhalt
Definiert die Arten von Renten und Einkünften, die grundsätzlich unpfändbar sind, wie Renten wegen Körperverletzung oder gesetzliche Unterhaltsrenten.

§ 850b (2) ZPO → Pfändung unter bestimmten Bedingungen
Erlaubt die Pfändung der in Absatz 1 genannten Bezüge unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners erfolglos bleibt.

§ 850b (3) ZPO → Anhörung der Beteiligten durch das Vollstreckungsgericht
Verlangt, dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligten anhört, bevor es eine Entscheidung über die Pfändung trifft.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Pfändungsschutz
Regelt den Schutz bestimmter Einkünfte und Bezüge vor der Pfändung, um die Existenzgrundlage des Schuldners zu sichern und soziale Härten zu vermeiden.

verfahrensrecht/bedingt_pfaendbare_bezuege.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:35 von 127.0.0.1