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verfahrensrecht:unpfaendbare_bezuege_bei_verletzungen_und_unterhalt

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Unpfändbare Bezüge bei Verletzungen und Unterhalt

§ 850b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die Arten von Renten und Einkünften, die grundsätzlich unpfändbar sind.

§ 850b (1) ZPO

Unpfändbar sind ferner:

1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; 2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; 3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; 4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5.400 Euro nicht übersteigt.

siehe auch

§ 850b ZPO → Bedingt pfändbare Bezüge
Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Bezüge unpfändbar sind und unter welchen Umständen sie dennoch gepfändet werden können.

verfahrensrecht/unpfaendbare_bezuege_bei_verletzungen_und_unterhalt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:35 von 127.0.0.1