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verfahrensrecht:anhoerung_der_beteiligten_durch_das_vollstreckungsgericht

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Anhörung der Beteiligten durch das Vollstreckungsgericht

§ 850b (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligten anhört, bevor es eine Entscheidung über die Pfändung trifft.

§ 850b (3) ZPO

Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

siehe auch

§ 850b ZPO → Bedingt pfändbare Bezüge
Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Bezüge unpfändbar sind und unter welchen Umständen sie dennoch gepfändet werden können.

verfahrensrecht/anhoerung_der_beteiligten_durch_das_vollstreckungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:35 von 127.0.0.1