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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
→ Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens
→ Aussetzung des Markenverletzungsverfahrens
→ Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens
Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.1)
Die Vorschrift dient dem Zweck, divergierende Entscheidungen in verschiedenen Verfahren zu vermeiden.2)
Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 148 ZPO ist danach nur im Hinblick auf einen vom Ausgangsverfahren verschiedenen Rechtsstreit oder ein gesondertes Verwaltungsverfahren möglich, dessen Gegenstand ein Rechtsverhältnis ist, das für den auszusetzenden Rechtsstreit vorgreiflich ist.3)
Eine Aussetzung von Verfahren, mit denen die Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend gemacht werden, im Hinblick auf anhängig gemachte Verfahren zur Löschung des jeweiligen Schutzrechts im Register ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit noch im Revisionsverfahren möglich.4)
Dies gilt auch im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.5)
Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. Dabei sind das Interesse des Klägers an einer baldigen Entscheidung und das Interesse des Be klagten, nicht aufgrund eines löschungsreifen Schutzrechts verurteilt zu werden, sowie das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gegeneinander abzuwägen.6)
Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung des Schutzrechts im registerrechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt.7)
Die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in dem Rechtsstreit eingereichten Streitverkündungsschrift kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 148 ZPO in Betracht.8)
Die Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens gemäß § 148 ZPO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch noch im Revisionsverfahren möglich.9)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfahrensaussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO - auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union - grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde.10) Dies gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.11)
Die Entscheidung, den Rechtsstreit auszusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO vorliegen, steht im Ermessen des Gerichts.12)
Die Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Gericht führt zum Verfahrensstillstand und dazu, dass effektiver Rechtsschutz während der Zeit der Aussetzung nicht erlangt werden kann. Die Fälle, in denen eine Aussetzung erfolgen kann, sind abschließend gesetzlich geregelt.13)
Selbst wenn im Einzelfall eine analoge Anwendung von § 148 ZPO in Betracht zu ziehen wäre, könnte eine Aussetzung nur im Hinblick auf ein anderweitiges Verfahren erfolgen.14)
§ 148 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens bei Vorgreiflichkeit, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von anderen Verfahren oder Entscheidungen abhängt.
§ 148 (1) ZPO → Aussetzung wegen anhängiger anderer Rechtsstreitigkeiten
Erlaubt dem Gericht, die Verhandlung auszusetzen, wenn die Entscheidung von einem anderen anhängigen Rechtsstreit oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde abhängt.
§ 148 (2) ZPO → Aussetzung bei Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Ermöglicht die Aussetzung auf Antrag des Klägers, wenn die Entscheidung von einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz abhängt.
§ 148 (3) ZPO → Aussetzung bei bereits begutachteten Beweisfragen
Erlaubt die Aussetzung, wenn eine entscheidungserhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer Begutachtung durch einen Sachverständigen in einem anderen Verfahren ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens, einschließlich der Prozessleitung, der Verhandlung und der Entscheidung über die Aussetzung und Verbindung von Verfahren.
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