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§ 148 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Aussetzung, wenn eine entscheidungserhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer Begutachtung durch einen Sachverständigen in einem anderen Verfahren ist.
Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird.
§ 148 ZPO → Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Regelt die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens bei Vorgreiflichkeit, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von anderen Verfahren oder Entscheidungen abhängt.
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