Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aussetzung_bei_bereits_begutachteten_beweisfragen

finanzcheck24.de

Aussetzung bei bereits begutachteten Beweisfragen

§ 148 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Aussetzung, wenn eine entscheidungserhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer Begutachtung durch einen Sachverständigen in einem anderen Verfahren ist.

§ 148 (3) ZPO

Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird.

siehe auch

§ 148 ZPO → Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Regelt die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens bei Vorgreiflichkeit, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von anderen Verfahren oder Entscheidungen abhängt.

verfahrensrecht/aussetzung_bei_bereits_begutachteten_beweisfragen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:01 von 127.0.0.1