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§ 246 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aussetzung des Verfahrens bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in bestimmten Fällen wie Tod oder Verlust der Prozessfähigkeit.
§ 246 (1) ZPO → Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bei Vertretung durch Bevollmächtigten
Erklärt, dass eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintritt, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, jedoch auf Antrag eine Aussetzung angeordnet werden kann.
§ 246 (2) ZPO → Dauer und Aufnahme des Verfahrens nach Aussetzung
Regelt die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens gemäß den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Aussetzung und Unterbrechung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen ein Zivilprozess ausgesetzt oder unterbrochen werden kann, einschließlich der Auswirkungen auf Fristen und Verfahrensfortschritte.
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