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verfahrensrecht:antrag_auf_aussetzung_des_verfahrens_bei_vertretung_durch_bevollmaechtigten

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Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bei Vertretung durch Bevollmächtigten

§ 246 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintritt, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, jedoch auf Antrag eine Aussetzung angeordnet werden kann.

§ 246 (1) ZPO

Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

siehe auch

§ 246 ZPO → Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
Regelt die Aussetzung des Verfahrens bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in bestimmten Fällen wie Tod oder Verlust der Prozessfähigkeit.

verfahrensrecht/antrag_auf_aussetzung_des_verfahrens_bei_vertretung_durch_bevollmaechtigten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:44 von 127.0.0.1