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verfahrensrecht:dauer_und_aufnahme_des_verfahrens_nach_aussetzung

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Dauer und Aufnahme des Verfahrens nach Aussetzung

§ 246 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens gemäß den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243.

§ 246 (2) ZPO

Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

siehe auch

§ 246 ZPO → Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
Regelt die Aussetzung des Verfahrens bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in bestimmten Fällen wie Tod oder Verlust der Prozessfähigkeit.

verfahrensrecht/dauer_und_aufnahme_des_verfahrens_nach_aussetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:44 von 127.0.0.1