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§ 149 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist.
§ 149 (1) ZPO → Aussetzung der Verhandlung bei Verdacht einer Straftat
Ermöglicht dem Gericht, die Verhandlung auszusetzen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung Einfluss hat.
§ 149 (2) ZPO → Fortsetzung der Verhandlung nach Aussetzung
Verpflichtet das Gericht, die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist, es sei denn, es gibt gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Aussetzung von Verfahren, der Prozessleitung und der Prozessförderungspflicht, um eine zügige und gerechte Verfahrensführung zu gewährleisten.
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