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verfahrensrecht:fortsetzung_der_verhandlung_nach_aussetzung

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Fortsetzung der Verhandlung nach Aussetzung

§ 149 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet das Gericht, die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist, es sei denn, es gibt gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung.

§ 149 (2) ZPO

Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

siehe auch

§ 149 ZPO → Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
Regelt die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist.

verfahrensrecht/fortsetzung_der_verhandlung_nach_aussetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:02 von 127.0.0.1