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verfahrensrecht:aussetzung_der_verhandlung_bei_verdacht_einer_straftat

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Aussetzung der Verhandlung bei Verdacht einer Straftat

§ 149 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, die Verhandlung auszusetzen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung Einfluss hat.

§ 149 (1) ZPO

Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

siehe auch

§ 149 ZPO → Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
Regelt die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist.

verfahrensrecht/aussetzung_der_verhandlung_bei_verdacht_einer_straftat.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:02 von 127.0.0.1