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Die Kosten für die Übersetzungen eingereichter englischer Dokumente ins Deutsche sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich erstattungsfähig, ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob eine solche Übersetzung vom Gericht nach § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 142 Abs. 3 ZPO angefordert wird.1)
Ob hiervon für patentrechtliche Verfahren, insbesondere für Verfahren vor dem Bundespatentgericht, jedenfalls für englischsprachige Dokumente eine Ausnahme zu machen ist, weil hier eine Vielzahl an englischsprachiger Druckschriften verfahrensgegenständlich ist und üblicherweise alle Prozessbeteiligten einschließlich des Gerichts nicht nur des Englischen mächtig sind, sondern auch an den Umgang mit englischsprachigen Dokumenten gewöhnt sind, kann dahinstehen.2)
Der Grundsatz, dass Kosten [→ Aussergerichtliche Kosten] für die Übersetzung der im Verfahren eingereichten Schriftstücke der Gegenseite und des Gerichts nicht erstattungsfähig sind, wenn die das Verfahren betreffenden Entscheidungen zwar konzernbedingt ausschließlich von der ausländischen Konzernmutter getroffen werden, am Verfahren aber nur dessen inländisches Tochterunternehmen beteiligt ist3) gilt auch für die Fälle, in denen neben dem inländischen Tochterunternehmen auch die ausländische Konzernmutter oder ausländische Schwesterunternehmen am Verfahren beteiligt sind. Von diesem Grundsatz ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn die vor dem Bundespatentgericht klagenden ausländischen Schwestergesellschaften zuvor vom Beklagten wegen einer behaupteten inländischen Verletzung seines Patents ihrerseits vor einem inländischen Gericht verklagt worden sind.4)
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